Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren. Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrä- dern aufweisen(Fahrräder mit Hilfsmotor). Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen. Mindestalter: 16 Jahre Eingeschlossene Klassen: keine
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW. Mindestalter: 16 Jahre Eingeschlossene Klasse: AM
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt. Übergangsrecht: Fahrerlaubnisse der Klasse A beschränkt, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden, gelten nach zwei Jahren automatisch als Klasse A (unbeschränkt). Mindestalter: 18 Jahre Eingeschlossene Klassen: A1 und AM
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und Mindestalter: 24 Jahre (für Direkteinstieg), 20 Jahre (bei mind. 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW. Mindestalter: 21 Jahre Eingeschlossene Klassen: A2, A1 und AM
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt). Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am "Begleiteten Fahren mit 17") Eingeschlossene Klassen: AM und L
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen, mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg. Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am „Begleiteten Fahren mit 17“), Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig Eingeschlossene Klassen: keine
1. Der Inhaber seit mindestens 5 Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
2. Der Antragsteller bei der Erteilung von 25 Jahren erreicht hat.
3. Ein Nachweis (gemäß Anlage 7b FeV) der erfolgreichen Teilnahme an einer Schulung von
mind. neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten vorliegt.
4. zwischen Fahrerschulung und Eintragung max. 1 Jahr liegen
Fahrerlaubnis der Klasse B mit Schlüsselzahl 197
für Automatik Prüfung auf Automatik, Nachweis über 10 mal 45 Min in der Ausbildung Schaltwagen. Beides darf gefahren werden
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt. Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am "Begleiteten Fahren mit 17"), Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig. Eingeschlossene Klassen: keine
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhä- nger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Mindestalter: 18 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig. Eingeschlossene Klassen: keine
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der • Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt, • der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt. Mindestalter: 18 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse C1 notwendig Eingeschlossene Klassen: BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist.
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A 2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Mindestalter: 21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig. Eingeschlossene Klassen: C1
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. Mindestalter: 21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse C notwendig. Eingeschlossene Klassen: BE, C1E und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW. Mindestalter: 16 Jahre Eingeschlossene Klasse: AM
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW. Mindestalter: 16 Jahre Eingeschlossene Klasse: AM
Preisliste Kl. B Schaltung/Automatik PKW bis 3,5 t Grundgebühr 200.- € incl.Theorie Fahrstd 45 min 40.- € Sonderfahrten: Überlandfahrt 225 min 45.- € je 45 min Autobahnfahrt 180 min 45.- € je 45 min Nachtfahrt 135 min 45.- € je 45 min
Vorst.z.Prüf.:110.-€ incl. 45 min Fahrstunde |
Komplett 450.- €
PKW mit Anhänger
Grundgebühr 50.- €
incl.Theorie
Fahrstd 45 min 45.- €
Sonderfahrten:
Überlandfahrt 135 min
50.- € je 45 min
Autobahnfahrt 45 min
50.- € je 45 min
Nachtfahrt 45 min
50.- € je 45 min
Vorst.z.Prüf.:110.- €
incl.45 min Fahrstunde
Komplett/Roller Kurs 450.- €
Komplett/Schaltung Kurs 650.-€
5 Jahre FS B
berechtigtigung auf
(der Klasse A1)
auch mit Roller bei uns !
Schaltung/Automatik
45 min = 45.- €
Krad 125 ccm ab 16 J.
Grundgebühr 200.- €
incl.Theorie
Fahrstd 45 min 45.- €
Sonderfahrten:
Überlandfahrt 225 min
50.- € je 45 min
Autobahnfahrt 180 min
50.- € je 45 min
Nachtfahrt 135 min
50.- € je 45 min
Vorst.z.Prüf.: 130.- €
incl. 45 min Fahrstunde
beschränkt ab 18 J.
Grundgebühr 200.- €
incl.Theorie
Fahrstd 45 min 45.- €
Sonderfahrten:
Überlandfahrt 225 min
50.- € je 45 min
Autobahnfahrt 180 min
50.- € je 45 min
Nachtfahrt 135 min
50.- € je 45 min
Vorst.z.Prüf.: 130.- €
incl. 45 min Fahrstunde
unbeschränkt ab 24 J.
Grundgebühr 200.- €
incl.Theorie
Fahrstd 45 min 45.- €
Sonderfahrten:
Überlandfahrt 225 min
50.- € je 45 min
Autobahnfahrt 180 min
50.- € je 45 min
Nachtfahrt 135 min
50.- € je 45 min
Vorst.z.Prüf.: 130.- €
incl. 45 min Fahrstunde
LKW ab 12 t
Grundgebühr 350.- €
incl.Theorie
Fahrstd 45 min 100.- €
Sonderfahrten:
Überlandfahrt 135 min
110.- € je 45 min
Autobahnfahrt 45 min
110.- € je 45 min
Nachtfahrt 0 min
110.- € je 45 min
Vorst.z. Prüf.:210,00€
incl. 45 min Fahrstunde
LKW/SZM mit Auflieger
Grundgebühr 250.- €
incl.Theorie
Fahrstd 45 min 110.- €
Sonderfahrten:
Überlandfahrt 225min
120.- € je 45 min
Autobahnfahrt 90 min
120.- € je 45 min
Nachtfahrt 135 min
120.- € je 45 min
Vorst.z. Prüf.:220,00€
incl. 45 min Fahrstunde
140 Std.
3600.- €
5 Tage
95.- € ab 5 Teilnehmer
5 Tage
376.- €
Unsere Fahrlehrer unterrichten Sie in dem theoretischen Grundstoff, den jeder Fahrschüler lernen muss. Darüber hinaus erhalten Sie viele wertvolle Tipps und Informationen.
Der theoretischer Grundstoff setzt sich zusammen aus:
- Persönliche Voraussetzungen
- Risikofaktor Mensch
- Rechtliche Rahmenbedingungen
- Straßenverkehrssystem und Bahnübergänge
- Grundregel, Vorfahrt und Verkehrsregelungen
- Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
- Teilnehmer am Straßenverkehr - Besonderheiten und Verhalten
- Geschwindigkeit, Abstand und umweltschonende Fahrweise
- Verkehrsbeobachtung und Verkehrsverhalten bei Fahrmanöver
- Ruhender Verkehr
- Verhalten in besonderen Situationen. Folgen von Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften.
- Lebenslanges Lernen
[Klassenspezifischer Stoff der Klasse B]
Thema 13 (B): Technische Bedingungen, Personen- und Güterbeförderung - umweltbewusster Umgang mit Kraftfahrzeugen
Thema 14 (B): Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen, umweltschonender Umgang mit Kraftfahrzeugen
[Klassenspezifischer Stoff der Klasse A]
Thema 1 (A): "Wissenswertes vor dem Fahren"
Thema 2 (A): "Der richtige Umgang mit dem Motorrad"
Thema 3 (A): "Sicheres und umweltbewusstes Fahren"
Thema 4 (A): "Richtiges Verhalten in besonderen Situationen"
Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff
AM 2 Doppelstunden
A1, A2, A 4 Doppelstunden
B 2 Doppelstunden
C1 6 Doppelstunden
C1 (Vorbesitz D1) 2 Doppelstunden
C1 (Vorbesitz D) 2 Doppelstunden
C 10 Doppelstunden
C (Vorbesitz C1) 4 Doppelstunden
C (Vorbesitz D1) 4 Doppelstunden
C (Vorbesitz D) 2 Doppelstunden
CE 4 Doppelstunden
L 2 Doppelstunden T 6 Doppelstunden
Die praktische Fahrausbildung erfolgt nach dem Stufenplan der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände.
Auf der Ausbildungsdiagrammkarte bekommen Sie Auskunft über die einzelnen Ausbildungsschritte. Sie können so jederzeit Ihre persönlichen Leistungen erkennen und gezielt Probleme mit Ihrem Fahrlehrer beseitigen. Für diese Ausbildungsfahrten ist vom Gesetzgeber keine Anzahl vorgeschrieben.
Für die Klassen B und A sind folgende Sonderfahrten vorgeschrieben:
- 5 Stunden à 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraße
- 4 Stunden à 45 Minuten auf Autobahn
- 3 Stunden à 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit
Für die Klasse BE sind folgende Sonderfahrten vorgeschrieben:
- 3 Stunden à 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraße
- 1 Stunde à 45 Minuten auf Autobahn
- 1 Stunden à 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunke
Für die Klasse C sind folgende Sonderfahrten vorgeschrieben:
- Stunden à 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraße
- Stunde à 45 Minuten auf Autobahn
- Stunden à 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit
Für die Klasse CE sind folgende Sonderfahrten vorgeschrieben:
- Stunden à 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraße
- Stunde à 45 Minuten auf Autobahn
- Stunden à 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit
Fachausbildung Kraftfahrer/in Güterverkehr inklusive beschleunigter Grundqualifikation laut BKrFQG
Ausbildungsinhalte
Teil II.1
Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln
II.1.1
Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung, Drehmomentkurven, Leistungskurven, spezifische Verbrauchskurven eines Motors, optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers, optimaler Drehzahlbereich beim Schalten.
16*
II.1.2
Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung des Fahrzeugs, um es zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen.
Zweikreisbremsanlage mit pneumatischer Übertragungseinrichtung,Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage,kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage,bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung,Einsatz der Trägheit des Kraftfahrzeugs,Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle,Verhalten bei Defekten.
12*
II.1.3
Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den Themen 1.1 und 1.2.
16*
II.1.4
Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Kraftfahrzeugs.
Bei der Fahrt auf das Kraftfahrzeug wirkende Kräfte,Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Kraftfahrzeugs und dem Fahrbahnprofil,Berechnung der Nutzlast eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination,Berechnung des Nutzvolumens,Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse,Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt,Arten von Verpackungen und Lastträgern,Kenntnisse über die wichtigsten Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist,Feststell- und Verzurrtechniken, Verwendung der Zurrgurte, Überprüfung der Haltevorrichtungen,Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane.
30
II.2
Anwendung der Vorschriften
II.2.1
Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Güterkraftverkehr.
höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche;Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 , Nr. 3821/85 und EG 561 /2006Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird;Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Güterkraftverkehr: Rechte und Pflichten der Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung.
18
II.2.2
Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr.
Beförderungsgenehmigungen, Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung,Erstellen von Beförderungsdokumenten,Genehmigungen im internationalen Verkehr, Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr),Erstellen des internationalen Frachtbriefs,Überschreiten der Grenzen,Verkehrskommissionäre,Besondere Begleitdokumente für die Güter.
10
II.3
Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik
II.3.1
Bewusstseinsbildung für Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle.
Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche, Verkehrsunfallstatistiken,Beteiligung von Lastkraftwagen,menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen.
10*
II.3.2
Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen.
allgemeine Information,Folgen für die Fahrerin oder den Fahrer von Kraftfahrzeugen,Vorbeugungsmaßnahmen,Checkliste für Überprüfungen,Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Unternehmer.
2*
II.3.3
Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen.
Grundsätze der Ergonomiegesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen, physische Kondition,Übungen für den Umgang mit Lasten,individueller Schutz.
4*
II.3.4
Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung.
Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung,Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann,Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress, grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit.
14*
II.3.5
Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen
Verhalten in Notfällen:
Einschätzung der Lage,Vermeidung von Nachfolgeunfällen,Verständigung der Hilfskräfte,Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe,Reaktion bei Brand, Evakuierung von Lastkraftwagen,Gewährleistung der Sicherheit aller Beteiligten,Vorgehen bei Gewalttaten,Grundprinzipien für die Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung.
10*
II.3.6
Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Bild des Unternehmens in der Öffentlichkeit beiträgt.
Verhalten des Fahrers und Ansehen des Unternehmens:
Bedeutung der Qualität der Leistung der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen für das Unternehmen,unterschiedliche Rollen der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen,unterschiedliche Gesprächspartner der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen,Wartung des Fahrzeugs,Arbeitsorganisation,kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits.
28*
II.3.7
Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung,
Kraftverkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader)unterschiedliche Tätigkeiten im Kraftverkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr, Werkverkehr, Transporthilfstätigkeiten),Organisation der wichtigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder Transporthilfstätigkeiten,unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen, Kühlwagen usw.),Weiterentwicklung der Branche (Ausweitung des Leistungsangebots, Huckepackverkehr, Subunternehmer usw.).
3
II.4
Praktische Fahrübungen
14
Gesamtstunden
126
14
*Grundstoff Ausbildungsinhalte unabhängig von der Fahrerlaubnisklasse
140 (22 Tage)
II.5
Kenntnisprüfung IHK (90 Minuten)
2
Preis
3600.- Euro
Termine
Derzeit stehen noch keine Termine fest. Bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen zu diesem Seminar.
Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren. Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrä- dern aufweisen(Fahrräder mit Hilfsmotor). Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen. Mindestalter: 16 Jahre Eingeschlossene Klassen: keine
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW. Mindestalter: 16 Jahre Eingeschlossene Klasse: AM
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt. Übergangsrecht: Fahrerlaubnisse der Klasse A beschränkt, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden, gelten nach zwei Jahren automatisch als Klasse A (unbeschränkt). Mindestalter: 18 Jahre Eingeschlossene Klassen: A1 und AM
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und Mindestalter: 24 Jahre (für Direkteinstieg), 20 Jahre (bei mind. 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW. Mindestalter: 21 Jahre Eingeschlossene Klassen: A2, A1 und AM
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt). Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am "Begleiteten Fahren mit 17") Eingeschlossene Klassen: AM und L
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen, mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg. Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am „Begleiteten Fahren mit 17“), Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig Eingeschlossene Klassen: keine
1. Der Inhaber seit mindestens 5 Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
2. Der Antragsteller bei der Erteilung von 25 Jahren erreicht hat.
3. Ein Nachweis (gemäß Anlage 7b FeV) der erfolgreichen Teilnahme an einer Schulung von
mind. neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten vorliegt.
4. zwischen Fahrerschulung und Eintragung max. 1 Jahr liegen
Fahrerlaubnis der Klasse B mit Schlüsselzahl 197
für Automatik Prüfung auf Automatik, Nachweis über 10 mal 45 Min in der Ausbildung Schaltwagen. Beides darf gefahren werden
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt. Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am "Begleiteten Fahren mit 17"), Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig. Eingeschlossene Klassen: keine
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhä- nger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Mindestalter: 18 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig. Eingeschlossene Klassen: keine
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der • Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt, • der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt. Mindestalter: 18 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse C1 notwendig Eingeschlossene Klassen: BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist.
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A 2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Mindestalter: 21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig. Eingeschlossene Klassen: C1
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. Mindestalter: 21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse C notwendig. Eingeschlossene Klassen: BE, C1E und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW. Mindestalter: 16 Jahre Eingeschlossene Klasse: AM
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW. Mindestalter: 16 Jahre Eingeschlossene Klasse: AM
im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
Wer innerhalb der Probezeit von zwei Jahren gegen bestimmte verkehrsrechtliche Vorschriften verstößt,
muß auf Anordnung der Behörde an einen Nachschulungskurs (AsF) teilnehmen.
Die Behörde ordnet die Nachschulung bereits an, wenn mindestens 1 Verstoß nach Katalog A oder 2 nach Katalog B ins Verkehrszentralregister eingetragen werden.
Die schwerwiegenden Verstöße sind in Katalog A, die weniger schwerwiegenden in Katalog B zusammengefasst.
Das Aufbauseminar wird mit einer Gruppe mindestens 6, höchstens 12 Teilnehmern durchgeführt.
Es besteht aus 5 Teilen : 4 Sitzungen von jeweils mindestens 135 Minuten Dauer und einer Beobachtungsfahrt zwischen der ersten und der zweiten Sitzung, die - bei drei Teilnehmern - insgesamt ebenfalls 135 Minuten dauert .
Kursteilnehmer : 500,00 EUR
im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe oder Verlängerung
Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis auf Probe,
mindestens 6 Monate im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B
freiwillige Teilnahme am FsF Kurs
Verkürzung der Probezeit um bis zu 1 Jahr
Das Fortbildungsseminar wird mit einer Gruppe mindestens 6, höchstens 12 Teilnehmern durchgeführt. Es besteht aus 5 Teilen : 3 Sitzungen von jeweils mindestens 90 Minuten und einer Übungs und Beobachtungsfahrt zwischen der ersten und der zweiten Sitzung, die – bei drei Teilnehmern – insgesamt ebenfalls 180 Minuten dauert . Nach der zweiten Sitzung Praktische Sicherheitsübungen für Fahranfänger durchgeführt von einem Moderator des Pkw-Sicherheitstrainings, (SHT-Mod.) auf vorgesehenen, geeigneten Plätzen, Dauer 240 Minuten.
Kursteilnehmer : 500,00 EUR
Das Fahreignungsseminar ersetzt im Rahmen des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems seit 1. Mai 2014 das bisherige Aufbauseminar für punktauffällige Kraftfahrer (ASP) und die verkehrspsychologische Beratung. Durch den freiwilligen Besuch eines Fahreignungsseminars (FES) können Kraftfahrer Punkte im Fahreignungsregister abbauen. Dabei gilt es folgendes zu beachten:
- Bei einem Stand von 1 - 5 Punkten kann einmal innerhalb von 5 Jahren durch den freiwilligen Besuch eines Fahreignungsseminars 1 Punkt abgebaut werden.
- Bei einem Stand von 6 - 7 Punkten kann durch den freiwilligen Besuch des Fahreignungsseminars kein Punkt abgebaut werden.
- Das Fahreignungsseminar wird zunächst bei rein freiwilliger Teilnahme in einem Zeitraum von fünf Jahren erprobt und wissenschaftlich begleitet.
- Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme, die aufeinander abgestimmt sind.
- Der Mindestzeitraum für ein Fahreignungsseminar beträgt 22 Tage.
Verkehrspädagogische Teilmaßnahme
Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme wird durch speziell geschulte Fahrlehrer durchgeführt. Die Inhalte (u. a. Verkehrsregeln und deren Sinn, Risikoinformationen bei Überschreitung der Regeln) werden individuell auf die begangenen Verstöße der Teilnehmer zugeschnitten. Außerdem wird auf ein verbessertes Gefahrenbewusstsein und auf Verhaltensalternativen hingearbeitet. Die Maßnahme umfasst zwei Module zu je 90 Minuten und kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden. Das zweite Modul darf frühestens eine Woche nach dem ersten Modul durchgeführt werden.
Verkehrspsychologische Teilmaßnahme
Im Rahmen der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme werden individuelle Wege zur Veränderung des riskanten Fahrverhaltens aufgezeigt. Diese persönlichen Strategien sollen dann im Alltag erprobt und die damit verbundenen Erfahrungen mit dem Verkehrspsychologen besprochen werden. Die verkehrspsychologischen Teilmaßnahme besteht aus zwei Einzelsitzungen zu je 75 Minuten mit einem besonders geschulten Verkehrspsychologen (Einzelmaßnahme). Damit der Teilnehmer Zeit hat, die neuen Verhaltensweisen zur Veränderung seines riskanten Fahrverhaltens zu erproben, darf die zweite Sitzung frühestens drei Wochen nach der ersten Sitzung durchgeführt werden.
Kursteilnehmer : 1000,00 EUR
Information über Berufskraftfahrerqualifikation
Seit September 2009 haben sich die Bestimmungen für das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) verändert. Durch die in Kraft getretene Gesetzes Änderung unterliegen alle Kraftfahrer des gewerblichen Güterkraftverkehrs, die LKW der Führerscheinklassen C1, C1E, C und CE fahren, den Verpflichtungen zur Weiterbildung. Dies bedeutet für Unternehmen und Fahrer, dass sie nicht nur darauf achten müssen einen gültigen Führerschein zu besitzen, sonder ebenso verpflichtet sind, die Weiterbildungen vor Ablauf der Gültigkeitsfristen zu erneuern. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat in diesem Zusammenhang eine Fülle von unübersichtlichen Fristen und Regelungen bestimmt, die zu überblicken sehr schwierig ist.
Bei uns haben Sie die Möglichkeit sich über die Weiterbildungen und deren fristen zu Informieren, sowie die Qualifizierungen Unternehmensorientiert zu erwerben.
Angebotsbeispiel:
- Flexible Termingestaltung
- An allen 7 Tagen
- Organisation der benötigten Materialien
- Betreuung der Fahrer (Benachrichtigung bei Ablauf der Frist oder Gesetzesänderungen)
Anzahl der Angemeldeten Teilnehmer: | 1 | 5 | 10 | 15 | 20 |
Preis pro Peron (für 1 Modul)* | 100 € | 94 € | 86 € | 82 € | 78 € |
Preis pro Person (für 5 Module / komplett Kurs)* | 500 € | 470 € | 430 € | 410 € | 390€ |
*inklusive Material
Wenn Sie oder Mitarbeiter Ihres Unternehmens an dem Angebot Interessiert sind, stehen wir ihnen schriftliche oder telefonische gerne zur Verfügung. Wir informieren auch über mögliche Förderungen für Einzelpersonen und Betriebe. Für Mittelständige- und Kleinunternehmen gibt es die Möglichkeit der Förderung der Pflichtqualifikation von bis zu 70%.
Die Anträge für das Jahr 2016 sind auf der Seite des Bundesamts für Güterverkehr (BAG) verfügbar.
Die Fördermöglichkeiten sind vielfältig: Fast alles im Bereich Aus- und Weiterbildung ist förderfähig!
Die Berechtigung zum Betreiben von Flurförderfahrzeugen (Gabelstaplern) hat in vielen Unternehmen
immer mehr an Bedeutung gewonnen.
Bewerber mit entsprechenden Kenntnissen haben gute Chancen, einen schnellen Berufseinstieg
nach einer erfolgreich absolvierten Ausbildung zu finden!
Zulassungsvoraussetzungen
Es sind keine Zugangsvoraussetzungen erforderlich.
Lehrinhalte
Vorschriften für das Betreiben von Flurförderfahrzeugen
Gabelstaplerunfälle
Voraussetzungen für das Führen von Flurförderfahrzeugen
Beauftragungkörperliche Voraussetzung für Frauen und Männer
Rechtsvorschriften
Pflichten des UnternehmersPrüfungen
Tägliche Prüfung der Betriebssicherheitjährliche
wiederkehrende UW-Prüfung
Rückhaltesysteme
Fahrphysik
Das Hebelgesetz Aufbau des Gabelstaplers Schwerpunkt, Schwerpunktlage Tragfähigkeitsdiagramm Belastungsdiagramm Standsicherheit und Kippen
Verlassen und Abstellen des Staplers
Praktische Fahrübungen, Praktische und theoretische Prüfung
Dauer
1 Woche
Abschlüsse
Abschluss Zertifikat der Fahrschule Learn To Drive und Gabelstaplerschein (bei Bestehen der Prüfung)
Preise
70,00 € Euro (5 Tage, insgesamt 40 Stunden) ab 5 Personen
Termine
Derzeit stehen noch keine Termine fest. Bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen zu diesem Seminar.
Ladekranausbildung
8 Tage 64 Stunden
Preise
321, 92 Euro
Termine
Derzeit stehen noch keine Termine fest. Bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen zu diesem Seminar.
Seit September 2009 müssen Fahrerinnen und Fahrer, die Werk-, Güterkraftverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen selbstständig oder abhängig tätig sein zu dürfen. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraft- und Werkverkehr. Dies sieht die europäische "Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter oder Personenkraftverkehr" vor.
Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauches.
Die Umsetzung der Vorgaben der EU erfolgte in Deutschland durch das "Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG)" vom 14. August 2006, das am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist. Ergänzt wird dieses durch die "Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV)" vom 22. August 2006, die ebenfalls am 1. Oktober 2006 in Kraft trat.
Anwendungsbereich des BKrFQG
Selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die
• deutsche Staatsangehörige sind,
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
- Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (gewerblicher Güterkraftverkehr, Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:
- Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen zGG im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen Cl, C1E, C, CE)
müssen grundsätzlich eine besondere Qualifikation (Weiterbildung, ggf. Grundqualifikation) nachweisen, wobei je nach Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs unterschiedliche Fristen wirksam werden. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die zu beachtenden Fristen im Hinblick auf die Pflicht zur Eintragung der Weiterbildung in den Führerschein unter Beachtung der Frist zur Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C.
Um die erste Weiterbildung und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen, sind Abweichungen von dieser Frist zulässig. So kann die Weiterbildung einmalig zu einem früheren Zeitpunkt abschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt, soweit
- bei Fahrerlaubnisinhabern, die zur Grundqualifikation verpflichtet sind (Fahrerlaubniserwerb ab 10. September 2009), die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist;
- bei Fahrerlaubnisinhabern, die keine gesonderte Grundqualifikation nachweisen müssen (Fahrerlaubniserwerb vor dem 10. September 2009), der Zeitpunkt vor dem 10. September 2016 liegt.
Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten der "Fristenanpassung" geben:
Ausstellung oder Verlängerung der Fahrer- | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 |
laubnis Klassen C |
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Pflicht zur Verlängerung der Fahrerlaubnis | 2011* | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 |
Klassen C |
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Empfehlung zur Eintragung der Weiterbildung | 2016* | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 |
in den Führerschein |
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Pflicht zur Eintragung Schlüsselzahl ,,95" in | 2016 | 2014 | 2014 | 2014 | 2015 |
den Führerschein |
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* Unterscheidung, ob vor oder nach dem 10.09. Liegt das Ablaufdatum des Führerscheins vor dem 10.09.2011, ist der Nachweis der Weiterbildung bis spätestens 10.09.2016 zu erbringen. Endet die Gültigkeit des Führerscheins am oder nach dem 10.09.2011, ist bereits dann die Weiterbildung mit Neubeantragung der Fahrerlaubnis
nachzuweisen.
Folgen bei Nichtbeachtung Wer als Unternehmer Fahrten ohne entsprechende Qualifikation anordnet oder zulässt, muss auf ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro gefasst sein. Fahrern, die ohne die nötige Qualifikation unterwegs sind, droht ein
Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.
(Da selbst fahrende Arbeitsmaschinen wie Betonpumpen, Saug- und Spülfahrzeuge, KanaIfernaugen und Hubsteige gemäß § 2 Fahrzeugzulassungsverordnung nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet sind, fallen ihre Fahrer nicht unter die Regelungen des BKrFQG. Grundsätzlich gewerblich sind dagegen Fahrten zum Einsammeln, zur Entsorgung und zum Transport von Abfällen und Wertstoffen.)
Vom Geltungsbereich des BKrFQG ausgenommene Fahrten
Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen
- deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG),
- die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BKrFQG),
- die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BKrFQG),
- die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 a BKrFQG) (Bergungs- und Abschleppfahrten, für die eine güterkraftverkehrsrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, fallen dagegen unter die Regelungen des BKrFQG; dagegen beinhaltet die Ausnahme den Hol- und Bringservice, bei dem Werkstattangehörige das Fahrzeug als Leerfahrt im Werkstattauftrag vom Kunden abholen bzw. es nach Abschluss der Werkstattarbeiten zum Kunden zurückbringen),
- die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrszulassungs-ordnung übertragen sind, eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 b) BKrFQG),
- die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 c BKrFQG),
- zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG). Bei der Beurteilung, ob das Fahren die Haupttätig des Fahrers ist, werden folgende Kriterien herangezogen:
- Wie viel Zeit nimmt der Gütertransport neben den anderen Aufgaben im Betrieb regelmäßig in Anspruch? (unter die Handwerkerregelung fallen z.B, Anlieferungsfahrten von Werkstatt- und Bauhofmitarbeitern für Anlieferungsfahrten, sofern es sich nicht um die Hauptbeschäftigung handelt)
- Ist für den Beruf eine über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation erforderlich? (z.B. Neumöbelauslieferung: erfolgen Anlieferung und Aufbau durch qualifizierte Fachkräfte wie Schreiner oder Tischler?)
Die Begriffe Material und Ausrüstung sind weit auszulegen. In Betracht kommen:
- eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten etc.
- der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die in einem Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert wurden (z.B. Transport von Fenstern durch den Glaser, die Anlieferung von Back-, Fleisch- oder Wurstwaren an Filialbetriebe und Verkaufsstellen oder der Transport defekter Pkws durch Kfz-Betriebe, der Transport von Messeständen durch Mitarbeiter eines Unternehmens, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt (s.o.))
- die Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) durchführen (Begründung zu § 1 Abs. 1 BKrFQG-E, BT-Drucksache 16/1365, S. 11). Danach ist auch die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 GüKG) sowie die in land- und fortswirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für eigene Zwecke bzw. für andere Betriebe dieser Art im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen von Maschinenringen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG) von den Anforderungen nach BKrFQG befreit.
Arbeitsrechtliche Auswirkungen
Bestehende Arbeitsverhältnisse
Im Unternehmen sollte registriert werden, wann die Führerscheine der Mitarbeiter ungültig werden.
Die Mitarbeiter sollten zeitgerecht darauf hingewiesen werden, die Weiterbildung zu absolvieren. Bestehende Arbeitsverhältnisse sollten ggf. um die entsprechende Mitarbeiterverpflichtung ergänzt werden.
Neu begründete Arbeitsverhältnisse
Seit dem Inkrafttreten der Neuregelung dürfen Führerscheinneuerwerber nur noch als Kraftfahrer beschäftigt werden, wenn sie die Schlüsselzahl 95 im Führerschein eingetragen haben.
Es gibt keine Ausnahmen für Probezeiten, geringfügige und Aushilfsarbeitsverhältnisse.
Bei "Altinhabern" von Führerscheinen muss überprüft werden, wann der Führerschein seine Gültigkeit verliert und ob innerhalb der maximal letzten fünf Jahre bereits Teile der Weiterbildung oder eine komplette Weiterbildung bei früheren Arbeitsverhältnissen absolviert wurden.
Führerscheinverwaltung
Für Sie als Unternehmer wird es immer schwieriger, im Hinblick auf die Vielzahl von Befristungen der Führerscheine, Fahrerkarten, ADR-Scheine und der Verpflichtung zur Weiterbildung gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) den Überblick zu behalten.
§ 3 Besitzstand
§ 2 Abs. 1 und 2 findet vorbehaltlich des § 5 keine Anwendung auf Fahrer und
Fahrerinnen, die
1. eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse
besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist;
2. eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse
besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist.
§ 5 Weiterbildung
(1) Eine erste Weiterbildung ist abzuschließen
1. fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation oder der
beschleunigten Grundqualifikation;
2. zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013 im Fall des § 3 Nr. 1;
3. zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 im Fall des § 3 Nr. 2.
Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen. Abweichend
von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren
Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis
übereinstimmt, soweit
1. im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als drei
Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist;
2. im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Zeitpunkt vor dem 10. September 2015 liegt;
3. im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Zeitpunkt vor dem 10. September 2016 liegt.
Die Weiterbildung wird durch Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten
Ausbildungsstätte durchgeführt. Sie dient jeweils dazu, die durch die
Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu
halten und gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur Weiterbildung
besteht.
(2) Wer eine Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen
hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer oder Fahrerin im Güterkraft- oder
Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung
abzuschließen, wenn diese Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die
Fristen nach Absatz 1 abgelaufen sind.
(3) Wechselt ein Fahrer oder eine Fahrerin zu einem anderen Unternehmen, so ist eine
bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.
